Erwerb der Bürgerschaft

Zur Erwerbung der Bürgerschaft war die freie Geburt und ein „ehrliches Herkommen“, d.h., die Abkunft von solchen Eltern, die keine „verächtliche Handthierung“ getrieben hatten, erforderlich.

Bei den Kindern der Bürger, die das Bürgerrecht von ihren Eltern ererbt hatten, war weder ein neuer „Einkauf“, - wofür ein Fremder zwanzig Thaler erlegen mußte - noch der Nachweis der erforderlichen „Befähigung“ notwendig. Der Fremde mußte aber bescheinigen, daß er „ehelich geboren, eines ehrlichen freien Geschlechts, Niemands Late, oder Eigen sey“.

Die Räte in den Städten nahmen es mit diesem Nachweis, um die Zahl ihrer Bürger zu vermehren, nicht immer sehr genau und so schlichen sich häufig „eigne“ (unfreie) Leute in die freie Bürgerschaft. Die Leibherren forderten diese zurück und dann gab es Zwistigkeiten, die den Stoff der unglücklichen Fehden nicht selten vermehrten.

 

Mehrere Städte erwarben daher kaiserliche Privilegien, nach welchen binnen einer bestimmten Frist, von der Erwerbung des Bürgerrechts angerechnet, die „Eigentumsrechte“ des „Leibern“ (Leibeigner) gegen seinen eingebürgerten Leibeignen, durch eine erlöschende Verjährung, aufgehoben wurden. Meistenteils genügte der Ablaufs von „Jahr und Tag“, um den neuen Bürger gegen etwaige, aus seinem vorigen Stande, sich ergebenden Ansprüche zu sichern.

Die Stadt Hildesheim schloß mit Bischof Heinrich v. Woldenberg unter Zustimmung des Domkapitels am St. Ulrichstage 1313 (4.6.) einen merkwürdigen Vertrag über diese Angelegenheiten ab. Nach diesem Vertrag verzichtete der Bischof und das Kapitel auf die damals in die Bürgerschaft bereits aufgenommenen eigenen Leute, der Rat aber an eidesstatt versprechen, keine Laten oder eigene Leute als Bürger aufzunehmen, diese hätten sich erst von ihrer Herrschaft „geledigt und seyen wirklich frei“. Außerdem so versicherten sich beide Seiten, solle jeder neu aufzunehmende Bürger auf die Heiligen schwören, daß er ein freier Mann ist und sich von dem Rate „hiernächst“ einen Bürgerbrief erteilen lassen. Diesen Brief solle der neue Bürger dem Unterküster beim Dome vorlegen und sich von diesem, mit einem besonders dazu gemachten Siegel, kostenfrei besiegeln lassen, dazu aber das Wachs selbst mitbringen.

Nach zwei Jahren von der Besiegelung des Briefes angerechnet, verspricht der Bischof und das Kapitel den neu aufgenommenen Bürger als freien Bürger anzuerkennen.

Bei einer binnen zwei Jahren erhobenen und begründet gefundenen Einspruch sollte dagegen der Rat den Beschuldigten „ausfolgen mit allem seinen Vermögen, mit Ausnahme eines Drittels, ausschließlich jedoch der Lehn- und Latgüter, welches Drittel der Stadt verbleiben solle“.

Das einmal erworbene Bürgerrecht konnte selbst bei dem Fortziehen aus der Stadt erhalten werden, wenn der Fortziehende den städtischen Vorschoß (Kopfsteuer), und wenn er liegende Gründe oder zinsbar ausstehende Gelder in der städtischen Gerichtsbarkeit besaß auch davon den Nachschoß, entrichtete.

 

Auswärtige welche in diesem Verhältnisse standen, nannte man auch hier „Ausbürger“ und wenn sie in die städtischen Mauern zurückkehrten traten sie in den völlig gleichen Genuß aller bürgerlichen Rechte zurück.

Die strengen Grundsätze einiger Städte welche durchaus keine Ausbürger anerkannten und das Bürgerrecht schlechterdings von dem Wohnsitze in der Stadt abhängig machten, hat man hier nie angenommen.

 

Städtisches Leben im Mittelalter

Ackerbürger

Ackerbürger stellten seit dem Mittelalter innerhalb der städtischen Sozialstruktur eine Sondergruppe dar.

Ein Ackerbürger war keinem der typisch städtischen Erwerbsstände zuzuordnen. Er war ein Bauer mit Bürgereigenschaft und bewirtschaftete seine Ländereien innerhalb der städtischen Feldmark die durch ergänzende Pachtung von landwirtschaftlicher

Nutzfläche anderer Bürger hinreichend große Wirtschaftseinheiten ergaben.

 

Ackerbürger, also „Stadtbauern“, gab es gleichermaßen in größeren wie kleineren Städten. Neuere statistische und sozialgeschichtliche Untersuchungen führten zu der Erkenntnis, dass die Zahl von Ackerbürgern in den meisten europäischen Städten deutlich hinter anderen, typisch städtischen Erwerbszweigen zurück stand und der städtischen Agrarwirtschaft eine nachrangige Rolle zukam, die vor allem auf Eigen-versorgung der Städte und ihrer Bewohner beschränkt blieb.

 

Als Ackerbürger galt nicht, wer Bürger einer Stadt war und seine Ländereien innerhalb der Stadtfeldmark lediglich im Nebenerwerb oder zur Selbstversorgung bewirtschaftete oder bewirtschaften ließ. Die Kombination aus einem Haupterwerb im Handwerk, Gewerbe oder Handel und landwirtschaftlicher Nebentätigkeit blieb über Jahrhunderte für das Leben der

Menschen in den Städten prägend. Als Ackerbürger galt auch nicht, wer als Einlieger oder Einwohner in einer Stadt lebte ohne das Bürgerrecht zu besitzen, auch wenn er seinen Hauptnahrungserwerb in der Landwirtschaft hatte.

Beisassen

Beisassen (Beiwohner, Schutzverwandte, Schutzbürger) waren im weiteren Sinn alle die Personen, welche bloß innerhalb einer Stadt ihren Wohnsitz gewählt hatten oder den Schutz der städtischen Obrigkeit in Anspruch nahmen, ohne das Bürgerrecht erworben zu haben; im engeren Sinn Einwohner, die nicht im Besitz des vollen, sondern nur des sogenannten kleinen Bürgerrechts sind.

 

Über Jahrhunderte hin zählte man in der Altstadt Hildesheims nicht mehr als 100 bis 200 dieser Bewohner.

Bürger durch Zahlung

Etwa ab dem 14. Jh. gab es die Möglichkeit durch Zahlung eines „Einkaufsgeldes“ Bürger der Stadt zu werden, welches 1379 eine viertel Mark Silber oder ein Ferding betrug.

Um der fortschreitenden „Entvölkerung“ der Stadt entgegenzuwirken, wurde u.a. auch ein gewisser „Zwang“ gegen „Mitbewohner“ ausgeübt, die die Bürgerschaft noch nicht erworben hatten. Als z.B. 1616 an den Tag kam, daß in den Buden des Dr. Johann Brandis beim Paulinerkloster elf Bewohner weder das Bürgerrecht besaßen noch irgendeine Pflicht gegen die Gemeinde erfüllten, ließ man sie wissen, daß sie binnen 14 Tagen Bürger zu werden haben oder die Stadt zu räumen hätten.

Im 18. Jahrhundert betrug das „Bürgergeld“ nur noch 20 Taler. Auch ging man dazu hinüber, „brauchbare“, aber mittellose Leute Gelegenheit zu geben, diese Summe, etwa als Nachtwächter, „abzuverdienen“. Sonst nahm man Vermögenslose, die der Gemeinde vielleicht bald zur Last fallen konnten, in unseren engeren Gemeindeverband bloß auf, sofern sie eine Bürgerwitwe oder –Tochter freiten, also heirateten.

Seit 1664 wurde das Erlangen des Bürgerrechtserwerbs mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs verknüpft. 

Bürger durch Schenkung

Dieses ist ein durch den Rat vergebenes Bürgerrecht an Personen, die der Stadt von Nutzen waren bzw. sich um das Wohl der Stadt verdient hatten.

 

Geborene Bürger

Als „Herrenkaste“ in der Stadt betrachteten sich im 16. Jahrhundert die „Bürger“, und die Regierenten hielten ihre Hand darüber, daß deren Sonderrechte in Ehren blieben. Sie erwarben ihre Bürgerschaft durch Erbschaft ihrer Väter und denen das Bürgerrecht wohl immer unentgeltlich erteilt wurde. Sie erlangten mit 18 Jahren die Mündigkeit.  

Nachweislich gab es Bestimmungen, daß z.B. Dirnen und Armen der Bürgerschaft unfähig sein und einzig die ehelich geborenen Kinder Anspruch auf das Bürgerrecht der Eltern haben sollten. Nur aus „schwerwiegenden“ Gründen erhält z.B. 1674 eine natürliche Tochter einmal für sich das Bürgerrecht bewilligt.  

Um jedoch der „Entvölkerung“ der Stadt entgegenzuwirken, gab man andererseits im Jahre 1662 die alte Stadtgewohnheit preis, wonach die auswärts wohnenden Bürger für ihr Kind nur dann das väterliche Recht in Anspruch nehmen durften, wenn das Wochenbett der Mutter in Hildesheim selbst abgehalten war.    

Stand der weißen Ringe

Zum „Stand der weißen Ringe“ gehörte der, vom Patriziat abgegrenzte Personenkreis, aus Ratsfamilien, wohlhabenden Kaufleute und Akademiker.

Schutzverwandter

Schutzverwandter (auch: Schutzgenosse) ist ein Rechtsbegriff aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit.

Er bezeichnet im weiteren Sinne eine Person, die mit einer politischen Gemeinschaft verbunden ist und ihren Schutz genießt, ohne ihr im eigentlichen Sinne anzugehören. Im engeren Sinne ist damit ein (legitimer) Einwohner einer Stadt gemeint, der nicht das Bürgerrecht innehatte, aber nach Ableistung eines Schutzverwandteneides dennoch einen gewissen Schutz durch das Gemeinwesen genoß. Schutzverwandte unterstanden der Polizei und der Gerichtsbarkeit der Stadt. Umfaßt waren regelmäßig das Wohnrecht und die Erlaubnis, die allgemeinen Anstalten der Gemeinde zu benutzen.

Nicht erlaubt war einem Schutzverwandten, selbständig ein bürgerliches Gewerbe zu betreiben oder den Zünften beizutreten. Dies wurde teilweise sogar als Vorteil aufgefaßt, da der Stand des Schutzverwandten nicht die (insbesondere finanziellen) Verpflichtungen des Bürgerrechts und die Reglementierungen der Zünfte mit sich brachte. Auch durfte ein Schutzverwandter kein öffentliches Amt bekleiden.

Rechte bei den Gemeindeweiden und Holzrechte standen Schutzverwandten meist in eingeschränkter Form zur Verfügung; in der Regel mußten sie eine Zahlung in Geld leisten, um diese Vorteile nutzen zu dürfen. Da wegen der damit verbundenen Kosten nicht jeder das Bürgerrecht anstrebte, wurden Schutzverwandte oft nach spätestens drei Monaten aufgefordert, das volle Bürgerrecht zu erwerben und insbesondere die dazu nötigen Geldzahlungen zu leisten. Teilweise wurden dazu Repressalien angewandt, wie etwa das Androhen der Ausweisung, Pfändung, Arrest oder Gefängnis. Diesbezügliche Tendenzen gab es vor allem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, und zwar als Folge der Lockerung der Zunftverfassungen und als Vorbote künftiger Gewerbefreiheit. Es stand den Schutzverwandten aber frei, eine jährliche Schutzgeldzahlung zu leisten. Wer dies

getan hatte, durfte nicht genötigt werden. Eine solche Regelung konnte günstig sein, etwa wenn jemand keine Meisterstelle anstrebte, aber trotz einer Ehe als Geselle bei einer zum Gewerbe berechtigten früheren Meisterwitwe arbeitete. Im Erbfall waren seine Rechte dann denen eines Bürgers gleichgestellt. Von der Nötigung ausgenommen war auch, wer vor der Pest, Kriegsgefahr oder Verfolgung in der Stadt Zuflucht gefunden hatte, solange die Ursache andauerte. In der Regel rekrutierten sich Schutzverwandte aus den Reihen der Gesellen, Lehrlinge, Arbeiter, Tagelöhner und Juden.

Der Begriff des Schutzverwandten fand bis ins 19. Jahrhundert, teils bis nach 1918 Gebrauch. Er wurde schließlich nicht mehr verwendet, weil ab dem 19. Jahrhundert die Schutzverwandten im Allgemeinen die gleichen Lasten zu tragen hatten wie die Vollbürger, so dass die Unterscheidung schließlich keinen Sinn mehr hatte.

 

Eine zweite Klasse der Hildesheimer Einwohner bildeten die Schutzleute, d.h. diejenigen, denen die Wohnung in der Stadt von dem Magistrate besonders verstattet (gestattet) war und welche dafür ein bestimmtes Schutzgeld hinterlegten. Diese Schutzleute konnten nur diejenigen Erwerbszweige zu ihrem Unterhalte benutzen, welche zur sogenannten „gemeinen bürgerlichen Nahrung“ nicht gehörten und den Gilden und Innungen nicht vorbehalten waren. Von der Benutzung der gemeinen Weide der Jagd und Fischerei waren diese Schutzleute ausgeschlossen, doch nicht von den Holzungen.

Wenn der Bürger mit einem Handbeile oder einer Barte(Axt) Holz fällen und solches auf Karren oder Schlitten, die er mit den Seinigen selbst zog, herausholen durfte, so konnte der Schutzmann nur ein Messer zum Holzgewinnung anwenden und mußte seine Holzbündel auf dem Rücken zu Häuft tragen. Obgleich der Schutz nicht erblich verliehen zu werden pflegte. so wurde er doch auch nicht willkürlich aufgerufen. Man ließ die Schutzleute so lange sie ihr Schutzgeld entrichteten und sich ordentlich aufführten ungestört ihrer Nahrung nachgehen.

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