Das Leben und Wirken der Ratsherrenfamilie Pepersack

Das Wappen der Familie
Das Wappen der Familie

Die Familie Pepersack ist 1257 das erste Mal urkundlich erwähnt worden.

Aus den alten Listen der Ratsherren von Hildesheim geht hervor das die Familie Pepersack immer ein wichtige Rolle im Rat der Stadt gespielt hat und deren Einfluss, aufgrund ihres Wohlstandes als Tuchhändler und Grundbesitzer nicht gering gewesen sein muss.

 

 

Die Pepersack tauchen in der Hildesheimer Stadtgeschichte immer wieder auf.

 

Entweder weil sie sich mit anderen Ratsherren und Bürgern der Stadt gegen einen der Kandidaten für den Bischof aussprechen und deswegen exkommuniziert werden.

 

Oder weil ein Familien Mitglied-Ludolf Pepersack, als Kämmerer, 10 Gulden aus der Ratskasse unterschlägt und deswegen mit Schimpf und Schande der Stadt verwiesen wird.

 

Aber auch als Bürgermeister und Stifter spielen die Pepersack ein Rolle in Hildesheim.

Leider gibt es dazu kaum noch Spuren der Familie in Hildesheim.

 

Eine der Pestwellen im Jahre 1538 hat dann die Familie Pepersack so gut wie ausgelöscht.

 

Es gibt noch zwei weitere Linien der Familie Pepersack, die eine führt nach Lübeck, wo die Familie Pepersack wiederum durch Einheiratung in eine wohlhabende Ratsfamilie schnell Fuß fasst und kurz darauf bereits einen Bürgermeister in Lübeck stellt.

 

Über die Lübecker Familie gibt es dann noch eine weitere Linie nach Reval,Estland, wo auch hier die Familie Pepersack zu Wohlstand und Einfluss gelangt.

Bekannt ist auch das die Familie Pepersack auch in Narwa,Russland eine bedeutende Rolle als Ratsherren und Übersetzer gespielt hat.

 

LebPh096: Genealogien Hildesheimer Ratsgeschlechter bis 1802
von Hans Schlotter, Hannover 1989
http://www.rainerdoerry.de/Literatur/Buecher/Niedersachsen/Hildesheim-Rat/Hildesheimer-Ratsgeschlechter.djvu

Bürgerschaft und Stadtregierung von den Anfängen bis...

Ein Aufsatz aus Alt-Hildesheim Band 59, von Günther Borck

 

Bürgerschaft und Stadtregierung, Alt Hildesheim Band 59
Ein Aufsatz von Heinz Günther Borck.
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Der Pepersack und das Hildesheimer Stadtsiegel...

Hildesheimer Stadtsiegel von 1302
Hildesheimer Stadtsiegel von 1302

Es war Anno Domini 1361, als die Familie Pepersack in Hildesheim auf dem Höhepunkt ihrer Macht angekommen war.

Hinrik(Henricus d. Jüngere)Pepersack wurde zum Bürgermeister von Hildesheim ernannt.

Dieser Würde ging ein jahrzehnte währender Kampf mit den gegnerischen Kräften in der Gilde und den Neidern voraus. Strategische und taktisch wohl überlegte Züge, Gespräche hinter verschlossenen Türen und die eine oder andere wohl überlegte Investition wurden getätigt um sich der Stimmen der Ratsherren sicher sein zu können.

 

Denn schon im Mittelalter wurde hinter verschlossenen Türen Politik gemacht.

 

1369 siedelte dann der älteste Sohn Hartmann Pepersack nach Lübeck über, wo er in die wohlhabende Lübecker Ratsherrenfamilie Mornewech einheiratete und bereits 1371 im Rat der Stadt Lübeck saß.

1373 dann wurde Hartmann Pepersack zum Bürgermeister der Hansestadt Lübeck gewählt, wie dieses Ereigniss sich auf die Hildesheimer Pepersack Familie ausgewirkt haben mag, kann ich bis jetzt nur spekulieren, aber sie werden ihren geschäftlichen Erfolg daraus gezogen haben.

Hartmann Pepersack, als Bürgermeister der Perle der Hanse, hat auf Augenhöhe mit den Mächtigen seiner Zeit verhandelt, im Sinne der Hanse und im Interesse der hanseatischen Pfeffersäcke.

 

Heiratspolitik Hildesheimer Geschlechter zur Sicherung der sozialen Stellung und Ratsherrschaft

Mit den Waffen der Hanse - Ratsherren im Kampf

Stralsund zur Zeit der Hanse – eine einflussreiche Ostseestadt, deren Bürger durch den Fernhandel reich werden und wesentlich zum Gedeihen der Hanse, des mächtigsten Städtebunds des Mittelalters beitragen. Gleichzeitig eine Stadt, die - wie viele andere Städte jener Zeit - von inneren Unruhen und Aufständen gebeutelt wird, bei denen die Bürger gegen den Machtmissbrauch der herrschenden Oberschicht rebellieren.

 Die zentrale Geschichte ist der Machtkampf zwischen der alteingesessenen Patrizierfamilie der Wulflams und dem Aufsteiger Karsten Sarnow. Sarnow und seine Anhänger scheitern bei ihrem Versuch, eine liberalere Stadtverfassung einzuführen. Doch der Geist der Rebellion ist geweckt und läßt sich in den folgenden Jahrhunderten nie mehr zum Verstummen bringen.

 

Die bewegten Jahrzehnte rund um den Stralsunder Frieden von 1370 stehen im Mittelpunkt dieser Doku-Fiction
http://www.onlinefilm.org/-/film/27905

 

 

Das Rathaus von Hildesheim

Der Stadtrat(1236-1536)

Der Stadtrat zwischen 1236-1536

 

„Im Jahre 1236 erschien die erste Erwähnung eines „Konsuln“ in Hildesheim. Der dem italienischen Entnommene Name bezeichnet die erste Selbstverwaltungskörperschaft der Stadt

 

Um 1250 besteht der Rat aus 36 Personen (Konsuln) von denen aber nur ein Ausschuß von 12 Ratsherren die täglichen Geschäfte führt. Die übrigen 24 werden wohl lediglich bei wichtigen Angelegenheiten zugezogen oder mit besonderen Aufträgen betraut.

 

Dieser Gesamtrat zerfällt mithin bereits in jene drei Abteilungen, für die seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts die Bezeichnung als „sitzender“, „Vor-„ und „Nachrat“ belegt sind, je nachdem die Herren ihren Dienst im laufenden Jahr versehen, ihr eigentliches Amtsjahr soeben hinter sich oder wieder vor sich haben.

 

In jedem vierten Jahr zeigt sich also der engere Geschäftsausschuß im Wesentlichen in der gleichen Zusammensetzung.

 

Ein bestimmtes Verfahren für die sich jährlich kurz nach Martini (11.11.) vollziehende Ratserneuerung ist dabei nicht erkennbar, und wenn man nach Prüfung der Urkunden vermuten möchte, dass gegen Ende des Jahrhunderts vielfach versucht wurde, ein Drittel oder ein Viertel der Ratsherren regelmäßig durch andere zu ersetzen, so drang der Brauch in jedem Fall nicht durch.

 

Ausgenommen tüchtige oder besonders ehrgeizige Ratsherren hielten sich im Rat vielmehr schon jetzt sehr lange und bei gewissen reichbegüterten Familien läßt sich zudem verfolgen, daß sie dauernd eines wenn nicht mehrere ihrer Mitglieder in den Rat abordnen.

 

Zur Überprüfung des Stadthaushaltes werden um 1300 nun neben dem bestehenden Stadtrat zwei Finanzmänner eingesetzt, die neben einem „Kämmerer“ als oberstem Kassenführer, die Aufsicht über die Stadtgelder haben sollten.

 

Alljährlich am Martinitag (11.11.) waren sie neu zu wählen und mußten während ihrer Amtszeit zweimal mit dem Rat abrechnen.

 

Von diesen beiden Stadtbeamten sollte einer von den Ämtern (Innungen) und ein zweiter ein Handwerksmeister sein. Auch die Wahl in den Stadtrat steht nun diesen beiden Amtsinhabern offen. Jedoch wird dieses Zugeständnis den Gerbern, Schustern, Kochenhauern und Bäckern  in dem neuen Stadtrecht von 1300 nicht versiegelt, also nicht gesetzlich verordnet.

 

Im Falle jedoch, daß sie Ratsherren werden würden, ist in der Verordnung festgehalten, daß ihre Rats- den Innungspflichten vorzugehen hätten.

Grundsätzlich zum mindesten endet somit mit dem Jahre 1300 auch die Alleinherrschaft des Hildesheimer  Patriziates.

 

Jedoch ist schwer nachzuweisen, daß ein Innungsvertreter in den Rat gewählt wurde. Im Jahre 1317 hat erstmals ein Bäcker, vielleicht auch im gleichen Jahr ein Knochenhauer, es geschafft Ratsherr zu werden.

Neue Namen im Rat kommen offenbar durch zugezogene Sippen, die durch Verschwägerung mit alten Ratsgeschlechtern einen Sitz im Rat errangen.

 

Zwischen 1240 und 1346 sind ca. 107 verschiedene Sippen im Stadtrat anzutreffen. Das heißt, daß in dieser Zeit von 20 Hildesheimer  Familien je eine es in den Rat geschafft hat.

 

Im Jahre 1343 wird ein von den Innungen und der „Meinheit“ gewähltes Aufsichtsgremium , dem „Sechsen“, dem Rat übergeordnet.

 

Am 11.12.1345 tritt wieder ein 36er-Rat der Stadt vor, von denen auch jetzt ein Drittel als „sitzender“ Rat die laufenden Geschäfte führt. Aber von dem „alten Rat oder ihresgleichen“, den herrschenden Stadtgeschlechtern, treten nur noch 12 Ratsherren in das neue Kollegium ein und je 12 andere wählten die „Sechse“ aus den Ämtern und der „Meinheit“.

Alljährlich, und zwar jeweils am 7. Januar, erfolgt die Neubesetzung des regierenden Rates durch die beiden „Nachräten“.

 

Untüchtige und ungeeignete Mitglieder sollen sie, ohne daß deren Ehre damit geschmälert wird, aus dem  regierenden Rat ausschließen und durch „den besten und nützlichsten, den sie in Hildesheim wissen“ ersetzen.

 

An die Spitze jedes der drei Räte tritt nun ein neuer städtischer Beamter, der Bürgermeister. Aus welchen Gründen dieses neue Amt geschaffen wurde ist unbekannt. Offensichtlich aber entsprang seine Einrichtung einem allgemein empfundenes Bedürfnis in den Städten, das, ähnlich wie 1236, es gleichzeitig in den Gemeinden auftrat.

 

Besondere Befugnisse hatte der Bürgermeister jedoch nicht. Vielmehr sollte er , bei den ständig wachsenden Geschäftskreis des Rates, die Leitung der Sitzungen übernehmen, um eine gewisse Ordnung einhalten zu können, minder wichtige Fragen selbst zu entscheiden, die Tagesordnung der Sitzungen vorzubereiten und für die ordentliche Durchführung der Ratsbeschlüsse zu sorgen.  Nur ein nicht eben bedeutendes Recht wurde ihm zugebilligt: er hatte für den Fall, daß ein Ratsherr während seines Amtsjahres starb, mitsamt drei Herren aller Räte ohne Ansehen der Person einen Ersatzmann zu bestellen. 

 

Im Zuge des Abkommens vom 21.11.1435 wird durch Einsetzung eines „Vierziger-Kolleg“ die erste Hildesheimer Bürgerschaftsvertretung neben dem Rat eingesetzt. Die Hälfte ihrer Mitglieder hatte die „Meinheit“ zu stellen, während je zehn weitere Sitze einerseits den älteren Ämtern (Innungen), andererseits den „Gilden“ der Gewandschneider, Kramer, Schmiede, Schneider, Kürschner und Wollenwebern vorbehalten blieben. Die Auswahl dieser Männer stand fürs erste Mal dem Rat zu; bei späteren Ersatzwahlen jedoch bedurfte lag es in der Hand des „Vierziger“-Kolleg den zu ersetzenden Sitz mit einer Person aus der Gruppe zu besetzen, die ihn verloren hatte.

 

Dieses Gremium wurde bei Klärungen über Fehden, Erlaß neuer Stadtgesetze, bei Münzschlag, Bündisabschlüssen, Mühlenaufsicht, Verteidigung der Stadtrechte und Ausfertigungen von städtischen Schuldvertreibungen angehört und durften beim Rat auch selbst Anträge einreichen. Diese Körperschaft trat jedoch nur zusammen, wenn der Rat ihn einberief. (er endete jedoch schon am 30.1.1436)

Zum 30.1.1436 verschwindet das „Vierziger“-Kolleg in der Versenkung. Statt dessen sucht der Rat eine stärkere Bindung an den Gemeindewillen zu erreichen. Die Vertreter der Innungen und der Bürgerschaft innerhalb des Rates werden angewiesen, in wichtigen Fällen nicht ohne vorherige Rücksprache mit ihren Ständen, ihre Stimme in der Ratsversammlung abzugeben. Dazu durften Ämter, Gilden und Gemeinde nunmehr die eigenen Wünsche an ihre Ratsvertreter bringen. Es dauerte nicht lange, das sich die neuen „Achtzehn“ wie eine Körperschaft zusammenschlossen, auf dem Rathaus in dieser oder jener Angelegenheit vorstellig werden und gemeinsam mit den Innungsmeistern auch um ihre Ansicht vor dem Rate angegangen wurde.

 

Nach dem neuen Rezess vom 31.10.1445 sieht der neue Stadtrat wie folgt aus: Zwölf Männer, je zur Hälfte aus der Gemeinde und den Handwerkerverbänden, wählen einen neuen Rat von 24 Personen, der nicht mehr „von eines Partes wegen“ - also nicht mehr für den alten Rat, die Innungen und die gemeinen Bürger auf das Rathaus gingen - sondern als Vertreter der gesamten Bürgerschaft. Nach dem Beispiel anderer Städte brach man jetzt auch mit der Einrichtung von drei Räten und setzte an ihrer Stelle das System des Doppelrats mit einem sitzenden und einem Nachrat von je 12 Abgeordneten.

 

Dieser Zwölfer-Ausschuß aber erweiterte sich selbst durch Zuwahl anderer 12 Personen zu dem neuen „Vierundzwanziger-Kolleg“. Dieses Gremium hatte nun die Aufgabe an jedem 7. Januar zusammen mit dem sitzenden Rat die höchste Stadtbehörde für das nächste Jahr neu zu wählen oder wie es hieß zu „luttern“.

 

Dem „Vierundzwanziger“ selbst blieben dadurch große Freiheiten, da sie ihre eigene „Lutterung“ vornahmen.

Durch die erneute Verfassungsänderung im Dezember 1446 versuchte man es erneut mit dem dreiteiligen Rat von 36 Personen, der 12 Vertretern von der „Meinheit“ und die je 8 vom „alten Rat oder seinesgleichen“, den Ämtern und den 5 Gilden der Kürschner, Wollenweber, Kramer, Schmiede und Schneider umfassen sollte und dessen Wahl und Rechte wieder eingehend geregelt wurden.

 

Außerdem erfolgte „auf freundliche Bitte“ der Bürger die Einrichtung eines „Oldermanns“ (Vorsteher) von 12 Personen, die offensichtlich an die „Achzehnmann“ von 1536 anknüpfte. Acht Personen aus der „Meinheit“ und 4 vom alten Rat bildeten diesen „Oldermann“, dem Unabsetzbarkeit und freie Selbstergänzung einen starken stand gaben. Er hatte , wie 1536 die „Achzehner“, das Recht, auch die gemeinen Bürger und „Freunde“ zum Ratschlag aufzufordern. Desweiteren nimmt er Klagen aus der Bürgerschaft auf, um sie dem Rat vorzutragen.

(im Original übernommen)

Quelle:Text-Quelle:

- Literatur Johannes Heinrich Gebauer, „Geschichte der Stadt Hildesheim"; A. Lax-Verlag Hildesheim, 1924; Band 2, Seite

http://hildesheim-lexikon.jimdo.com/die-obrigkeit/der-hildesheimer-rats-und-ständestuhl/der-stadtrat-zwischen-1236-1536/

 

Die Pepersack als Geldadel und Eliten der spätmittelalterlichen Stadt Hildesheim

St. Nikolai Kirche,Lüneburg
St. Nikolai Kirche,Lüneburg

Als Tuch- und Fernhändler, sowie als Großkaufmann und Mitglied der exklusiven Wandschneider-Gilde in Hildesheim gehörte die Familie Pepersack zu den Eliten, jener Zeit hier in Hildesheim.

 

Die Mitglieder des Rates rekrutierten sich vornehmlich aus den Mitgliedern der Gewandschneider-Gilde, diese Familien bildeten das Patriziat der Stadt und sie vergaben auch die Ratsstühle in erster Linie an ihre Söhne und Familienmitglieder,

Demokratie, so wie wir sie heute kennen, war in der vor-revolutionären Epoche(1300-1343) noch ein Fremdwort.

Hochzeiten und Heirat wurde ganz allein ,wie auch im Vorbild des Blutsadel untereinander arrangiert.

Zur sicherung des sozialen Standes und des Vermögens.

 

Der Begriff des "Geldadel" wurde in der spätmittelalterlichen Zeit geboren, wo es dann auch die kommerzielle Revolution gab, neue Praktiken, die doppelte buchführung, das Versicherungswesen, der bargeldlose Zahlungsverkehr(Wechsel) kam immer mehr in Mode(schon die Tempelritter im Hochmittelalter praktizierten den bargeldlosen Zahlungsverkehr) und der seßhaft geowrdene Kaufmann, der von nun an von seinem Kontor aus, seine vielzähligen  Handelsgeschäfte europaweit tätigte, durch Mittelsmänner und Vertraute, die er als Geschäftspartner in seinen Faktoreien im In- und Ausland beschäftigte und bezahlte.

 

Hartmann Pepersack, einer der mächtisten Männer Europas-Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

Die Bürgermeister der Hansestadt Lübeck gehörten zumindest bis zum Spätmittelalter zu den mächtigsten Politikern in Nordeuropa. Kaum eine Entscheidung im Wirtschaftsraum rund um die Ostsee wurde zu dieser Zeit nicht von ihnen mit beeinflusst oder gar bestimmt. Dieser Einfluss reduzierte sich mit dem Bedeutungsverlust, der nach dem Dreißigjährigen Krieg zur Auflösung der Hanse führte.

 

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCbecker_B%C3%BCrgermeister

Hartmann Pepersack (1330-1385)
übergesiedelt von Hildesheim nach Lübeck...
Die "Pepperworth"
Die Pepperworth, als Flurname für ein Grundstück, eine Wort (Wurte), 1413
erstmals genannt, bezeichnet ohne Zweifel als sog. "Klammerform" (weil ein Wortteil
"ausgeklammert", ausgeschieden wurde) eine Wort der Hildesheimer Fernhändlerfamilie Pepersack.
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Die mittelalterliche Stadt-Verwaltung und Regierung

Die Stadtverwaltung und -regierung

 

Die mittelalterlichen Städte waren nie souverän, höchstens autonom.

 

Denn jede deutsche Stadt hatte einen Stadtherrn. In den königlichen Städten, später Reichsstädte genannt, war es der Kaiser oder König, in den Bischofsstädten waren es die Erzbischöfe oder Bischöfe und in den landesherrlichen Städten die Landesfürsten.

 

Im Hochmittelalter hatten die geistlichen und weltlichen Stadtgründer die Verwaltung und das Gerichtswesen ihrer neuen Städte ihren Schultheißen überlassen.

Die Bürger mußten sich in Eidgenossenschaften ihre Rechte gegenüber dem jeweiligen Stadtherren erst hart erkämpfen.

 

Aber die Bürgerversammlungen selbst blieben nur für kurze Zeit das ausschlaggebende Organ der sich bildenden Stadtgemeinde.

 

Denn schon früh gelangte die Stadtverwaltung unter den Einfluß der bürgerlichen Oberschicht.

Und so bildeten sich als bedeutende städtische Behörden im Laufe der Stadtgeschichte das Schöffenkollegium und der Rat heraus.

Das Schöffenkollegium, das seit dem 11. Jh. in den Städten entstanden und ursprünglich mit der Rechtspflege beauftragt worden war, verwaltete schließlich zusammen mit dem Schultheißen die Stadt.

 

Das in der Regel zwölf Mitglieder umfassende Kollegium wurde von den Bürgern anfänglich auf Lebenszeit gewählt.

Später durften sie jedoch in einigen Städten nur ein Jahr lang in ihrem Amt walten. Im 12./13. Jh. übernahmen sie zusammen mit dem neu aufgekommenen Rat die Verwaltungsaufgaben der Stadt.

 

In einigen Städten waren das Schöffenkollegium und der Rat identisch, so daß es hier keine zwei städtischen Organe der Selbstverwaltung gab.

 

Gegen Ende des Hochmittelalters wurde der Rat schließlich das oberste Selbstverwaltungsorgan der mittelalterlichen Stadt. Wie im Schöffenkollegium waren die Mitglieder Angehörige der Oberschicht.

 

Die Ratsherren wurden jedoch nur selten von der Stadtgemeinde gewählt.

Oft nahmen die Herren unter sich die Neubesetzung leerer Ratsstühle vor.

 

Otto Normalverbraucher konnte sich schon finanziell nicht leisten, diese Stadtämter zu übernehmen. Denn sie waren Ehrenämter, d.h. sie wurden unentgeltlich ausgeführt.

Nur die Aufwandsentschädigungen und Kosten, die im Dienste der Stadt entstanden, bekam man zurückerstattet.

 

Das Ratskollegium setzte sich aus meistens 12, in großen Städten zuweilen auch aus 24 gleichberechtigten Ratsherren zusammen.

 

Ein Ratswechsel fand in der Regel einmal im Jahr statt.

Der bisher regierende Rat trat dann ab und wurde zum ruhenden Rat, um nach einem Jahr, in einigen Städten erst nach mehreren Jahren, wieder die Amtsgeschäfte zu übernehmen.

Der Wechsel war aus finanziellen Gründen notwendig, denn die Ratsherren mußten sich als Kaufleute auch um ihre Geschäfte kümmern können.

 

Der scheidende Rat war verpflichtet, Rechenschaft über seine Amtsgeschäfte und seine Amtsführung abzulegen.

Die Aufgaben des Rates waren folgende:

 

  • Zusammenrufen der Bürgerversammlung (meistens einmal im Jahr);
    Einstellung der städtischen Bediensteten wie Stadtschreiber, Stadtknechte, Torwächter, Türmer und Stadtpfeifer;
    Aufnahme neuer Bürger in die Gemeinde;
    Beaufsichtigung von Zünften und Gilden;
    Verleihung von Zunftprivilegien und Statuten;
    Überwachung von Maß und Gewicht und Bestrafung bei dessen Mißachtung;
    Erlaß von Verordnungen;
    Ergänzung und Weiterentwicklung des Stadtrechtes;
    Kontrolle der Güte und Preise der Lebensmittel;
    Ausübung der Polizeigewalt und damit verbunden die Überwachung der inneren Ordnung;
    Repräsentation der Stadt;
    Errichtung und Unterhaltung der Stadtmauer und Verteidigung der Stadt, eventuell auch Anwerbung von Söldnertruppen;
    Verwaltung des gesamten städtischen Vermögens (Grundbesitz und kommunale Einrichtungen wie Ratswaage, Ratskeller, Brauhaus, Badestube);
    Erhebung von direkten und indirekten Steuern (die Bede, die Kopfsteuer und das "Ungelt")
    und Verwaltung des Zoll- und Münzwesens.

 

 

Den Vorsitz im Rat führte der Bürgermeister, dem ein bis drei Kollegen zur Seite stehen konnten.

Er wurde von den Ratsherren gewählt und waltete ein Jahr seines Amtes.

Zu seinen Aufgaben gehörte es, die im Stadtrat nach dem Mehrheitsprinzip gefaßten Beschlüsse auszuführen, das Stadtsiegel als Zeichen der Handlungs- und Rechtsfähigkeit der Stadt zu führen und die Schlüssel der Stadttore aufzubewahren.

 

Als Bürgermeister mußte er zudem für die Sicherheit in seiner Stadt sorgen, Stadtfrieden gebieten und als Richter im städtischen Gericht auftreten.

 

Über die Arbeitsweise des Kölner Stadtrates gibt deren Ratsordnung von 1341 folgende Auskunft:
"Die 15 Herren des engen Rats und die zwei Bürgermeister sollen schwören, der Mehrheit zu gehorchen, Gesetze und Verträge zu lesen und zu halten. Sie sollen drei Tage in der Woche Rat halten. Wer die gesamte Zeit anwesend ist, erhält dafür 4 Pfennig. Ehe das Jahr um ist, sollen die 15 Herren andere 15 wählen von den Geschlechtern (Patriziern) oder sofern jemand keinen hat, dann aus einem anderen Geschlecht. Wer gewählt ist, darf erst im vierten Jahr wiedergewählt werden. Ist ein Amt frei geworden, soll der enge Rat in geheimer Wahl einen neuen Amtsinhaber wählen. Alle Punkte, die der Rat behandelt, sollen in einem Protokollbuch aufgeschrieben werden, auch wie sich die Mehrheit entschieden hat. Wer das, was im Rat behandelt wird, in der Stadt heimlich preisgibt, soll nicht mehr in den Rat kommen. Der scheidende weite Rat soll darauf achten, daß seine 82 Mitglieder, die aus einzelnen Kirchenbezirken stammen, andere 82 wählen, von denen jeder älter als 20 Jahre sein soll." (in: Geschichte für morgen 2, ebenda, Frankfurt am Main, 19856, S. 93)

 

Wie dieser Quelle zu entnehmen ist, gab es in einigen mittelalterlichen Städten auch zwei Räte: einen engen und einen weiten Rat, teilweise auch innerer und äußerer Rat genannt.

Der enge Rat entspricht dem bisher behandelten Rat. Der weite Rat hatte nicht nur weitaus mehr Mitglieder, sondern durfte sich zudem nur mit untergeordneten Aufgaben beschäftigen und besaß auch keine Entscheidungsbefugnisse.

 

Quelle:http://www.kleio.org/de/geschichte/alltag/kap_VII3.html

Städteforschung- Rituale der Ratswahl

Die MA- Gruppe "Vruntlike Tohopesate" beschäftigt sich sehr aktiv mit der zeitgemäßen Darstellung einer Stadtverwaltung im (Spät)Mittelalter, zur Zeit der Hansestädte.

 

Verwaltung als „Darstellungsthema“?

Das Thema „Verwaltung“ ist eigentlich nicht sonderlich gut geeignet, um es mittels „Living history“ zu visualisieren. Trotzdem haben wir zwei Teilbereiche aus diesem Themenkomplex herausgegriffen um sie darzustellen.
Das eine ist das städt. Finanzwesen, weil die „Kämmereiregister“, vor allem die welche die Ausgaben (‚uthgave’) verzeichnen, hervorragende sozialgeschichtliche Quellen sind, die völlig unbedarft und objektiv Alltäglichkeiten und Banales überliefern.

 

Das zweite Thema umfasst die Arbeit des Stadtarchivs und ist deshalb interessant, weil die Archive zum einen die ältesten städtischen Institutionen sind und zum anderen aus ihrer ungebrochenen Überlieferungskontinuität seit dem MA die wichtigste Quellengattung die Erforschung der ma. Stadtgeschichte darstellen - sofern man sie nicht in U-Bahnschächte versenkt.

 

Stadtkämmerei

De kemmerie'
Die jährlich wiederkehrenden Anforderungen des Stadthaushaltes hatten dazu geführt, Register anzulegen, in denen die Einnahmen (‚upname’) und Ausgaben (‚uthgave’) der Stadt verzeichnet wurden.

Die Finanzverwaltung oblag den Stadtkämmerern. Sie rechneten über die Ein- und Ausgaben in den Lohn-, Marstall-, Pfand- und Rentregistern ab. Neben den Kämmereiregistern gab es Nebenregister, z.B. das Schoßregister, in dem die wichtigste Einnahmequelle, der von den Bürgern gezahlte Schoß verzeichnet wurde.

In Hannover ist die Kämmerei seit 1358 nachweisbar. Bis 1414 waren es zwei, seit 1415 immer drei Kämmerer, von denen einer oder zwei dem Rat angehören mussten. In anderen Städten wurde es ähnlich gehalten, nur die Zahl der Kämmerer schwankte. Da diese Ämter einen hohen Grad an administrativer Sachkenntnis und Verantwortung erforderten, blieben die Kämmerer über mehrere Jahre im Dienst.

Über die besonderen Ausgaben wurde in speziellen Bau- und Lohnregistern Buch geführt.

 

Textquelle:

R. Kasties M.A., Dipl.-Archivar

http://www.tohopesate.de/cms/front_content.php?idcat=122

 

 

 

Stadt Wels(Österreich)
Stadt Wels(Österreich)
die mittelalterlichen Stände in einer Stadt
die mittelalterlichen Stände in einer Stadt

Mittelalterliche Stadtrechnungen im historischen Prozess

Das Goding-eine mittelalterliche Gerichtsverhandlung

Als Goding wurde im Hochmittelalter eine Gerichtsverhandlung bezeichnet.

 

Beteiligte und Ablauf:

Zunächst wurde von den sogenannten Dingpflichtigen, also den zur Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen Verpflichteten, ein Vorsitzender aus den eigenen Reihen gewählt. Dieser Vorsitzende wurde als Gogreve bezeichnet. Die Bezeichnung Greve geht auf Grave = der Graue zurück. Dementsprechend wurde für dieses Amt des Vorsitzenden in der Regel ein älterer, erfahrener Mann gewählt. Er konnte ein Ritter, aber auch ein unfreier Bauer sein, ein Freier trat dagegen selten als Greve auf. Die Urteilsfindung war allerdings nicht Aufgabe des Gogreven, sondern der am Gericht teilnehmenden Dingpflichtigen.

Die Fürsprecher (gerichtliche Vertreter, vergleichbar mit Anwälten) wurden den Parteien vor Gericht zugeordnet und hatten für sie zu sprechen. Sie mussten die traditionellen Rechtsformen und -formeln genau kennen. In einer Wechselrede zwischen dem Gogreven und einem Fürsprecher wurde die Tagung eröffnet. Zu Beginn jeder Tagung wurde die Rechtmäßigkeit der Dingzeit und der Dingpflichtigen festgestellt, außerdem deren Obliegenheiten und Rechte, die Zuständigkeit des Gerichts, seine hergebrachten Formen und die zu verhängenden Strafen.

 

Aus den Akten einer mittelalterlichen Gerichtsverhandlung-Goding

Wie eine Verhandlung vor dem Goding auf dem Hassel, einem kleinen Wäldchen in der nähe von Bledeln vor sich ging, wird in einer Urkunde aus dem Jahre 1360 berichtet. Dort heißt es in freier Übertragung aus dem Mittelniederdeutschen:

 

"Als ich, Eckhard von Hövern, Gogreve zu dem Hassel, Gericht abhielt, erschien vor mir Herr Jan von Salder und klagte wegen des Gutes, das sein Bruder Bodo von Salder dem Stifte zu Hildesheim verkauft hatte, das 12 Hufen mit allem, was dazu gehört, bei Sarstedt umfasst. Das ließ man Bodo von Salder Wissen tun. Der kam später zur Dingzeit, als ich wieder zum Gericht auf dem Hassel sass. Von den Herren Jan und Cord von Salder war ein Bote gegenwärtig, der um einen Fürsprecher bat. Tileke, der Windmüller von Evern, wurde als solcher bestimmt und beklagt das Gut zum zweitenmal. Die Amtleute meines Herren, des Bischofs von Hildesheim, waren zugegen und verlangten Antwort auf die Klage. Deshalb wurde der Bote Herr Jans und Herrn Cords gefragt, ob er Vollmacht habe, Recht zu nehmen und Recht zu geben an Stelle seiner Herren. Darauf trat sein Fürsprecher, der vorgenannte Tileke, vor und erklärte im Namen des Boten, er habe nur Vollmacht, das Gut zu beklagen. Dann trat Bodo von Salder vor Gericht und bat mich, dass er sein Wort selber sprechen dürfe. Er erklärte, dass er die Rechte seines Herrn, des Bischofs, und seines Stiftes gewahrt wissen wolle. Seinen Brüdern aber könne er ihr Unrecht nachweisen. Herr Jan, sein Bruder, habe seinerzeit gegen das Gut 8 Hufen und den Zehnten zu Herbergen erhalten und dazu gebe er, Bodo, ihm noch 40 lötige Mark. Herrn Cord, seinem Bruder, seien seinesteils dafür der Zehnte zu Solschen und 11 Hufen zugefallen. Alles das könne er beweisen mit ihren Briefen, die sie darüber ausgestellt hätten."

 

Der weitere Ablauf der Verhandlung und die gerichtliche Entscheidung sind in der Urkunde nicht erwähnt. Als Fürsprecher wird neben dem erwähnten Tileke Hermann von Müllingen aufgeführt. Dingleute waren unter anderem Henneke Busseken (Busche), Henning von Müllingen, Hans von Schwichelt, Ludolf von Seilenstedt, Aschwin von Roden, Albert von dem Damme und Henrich Pepersack. Der Gogreve und der Fürsprecher Hermann von Müllingen bekräftigten die Urkunde durch Anhängen ihrer Siegel.

 

Buch:Die Herren der Hanse- Dietrich W. Poeck

Rezensiert für H-Soz-Kult

Matthias Puhle, Kulturhistorisches Museum Magdeburg

„So bezeichneten die Londoner Fernhändler die Hanse als crocodile, weil man ebenso wie bei diesem Tier, dessen Körper zumeist zum Teil unter Wasser ist, auch den vollständigen Körper der Hanse nicht sehen könne.“ (S. 511)

Poecks Arbeit über die „Herren der Hanse“ versteht sich vor allem als ein weiterer Beitrag zu der seit Bestehen der Hanse-Forschung diskutierten Frage nach dem „Wesen der Hanse“, und er ist tatsächlich weiterführend.


Bereits im 15. Jahrhundert ging die Hanse selbst der Frage nach, was sie eigentlich sei. Vergeblich wurde nach einer Gründungsurkunde gesucht, die diese Frage beantworten würde. Die Notwendigkeit, sich mit der Organisationsstruktur der Hanse auseinanderzusetzen, wurde im Mittelalter vor allem von außen an die Hanse herangetragen, in der Regel durch Konflikte und sich daraus ergebende Haftungsfragen verursacht.


Staatsrechtlich war die Hanse kaum zu definieren. Sie sagte gegenüber dem englischen Kronrat 1469, sie sei „eine Art Bündnis von Städten“, das vor allem zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet sei und die Rechtshoheit der Fürsten über ihre Städte nicht infrage stellte.

Die Hanse-Forschung hat lange die Trennung zwischen Kaufmanns- und Städtehanse vorgenommen, um damit zu verdeutlichen, dass nach der Einführung des Hansetags, 1356, auf dem die Delegierten der Hansestädte erschienen, die Städte das Heft des Handelns in die Hand nahmen.

In der neueren Forschung wurde dieses Modell durch zum Teil neue methodische Ansätze immer fragwürdiger und gilt inzwischen als ein überwundener Versuch, das Wesen der Hanse zu erklären. Insbesondere verfassungsgeschichtliche Ansätze wie die von Ernst Pitz und prosopraphische Forschungen zu den Handlungsträgern hansischen Handels und hansischer Politik haben in den letzten zwei Jahrzehnten ein neues Bild der Hanse entstehen lassen.


Die Hanse war kein mächtiger, über Jahrhunderte existierender Städtebund, sondern eine Organisation von Kaufleuten, die ihre politisch und wirtschaftlich dominierende Stellung in ihren Herkunftsstädten nutzten, um mit dem Rückhalt ihrer Städte ihren – für mittelalterliche Verhältnisse – globalen Handel abzusichern, wovon die Hansestädte in der Regel auch profitierten.


Für die Hanse war dabei die „doppelte Dichotomie von handelswirtschaftlicher und politischer Organisation sowie von Kaufleuten und Städten“ kennzeichnend.[1] Als Begriff spielten hierbei die „heren der Hanse“ schon seit längerem eine große Rolle, waren aber „in ihrer verfassungsmäßigen Funktion noch nicht definiert“.[2]


Dieses wesentliche Puzzleteil bei der Suche nach dem „Wesen der Hanse“ liefert nun Poecks Untersuchung über die „Herren der Hanse“. Der E. Pitz zu verdankenden verfassungsrechtlichen Einsicht, dass die Hanse auf zwei Einungen basierte, der Bürgereinung in der Stadt und der Städteeinung in der Hanse[3], fügt Poeck nun mit der Offenlegung der städteübergreifenden, globalen Netzwerke der hansischen Kaufleute die wahrscheinlich ins Zentrum der hansischen Wirklichkeit zielende Erkenntnis hinzu, dass diese von verwandtschaftlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Interessen bestimmten Netzwerke einen erheblichen Einfluss auf die Politik der Hanse besaßen, was zwar schon länger geahnt und partiell auch beschrieben, aber bisher noch nicht in dieser überzeugenden Weise und in diesem Umfang erforscht worden ist.


Poeck nimmt die „Herren der Hanse“ zwischen 1356 und 1516 in den Blick. Dabei geht er von zwei wesentlichen Hansetagen mit starker Beteiligung hansischer Delegierter aus, dem Hansetag von 1379 und dem Hansetag von 1418. 1379 versammelten sich 47 Delegierte aus 25 Städten in Lübeck, 1418 52 Delegierte aus 31 Städten. Hinzu kamen drei Vertreter des Hansekontors in Brügge. Im Zentrum der untersuchten Delegierten stehen die Ratsgesandten Lübecks.


Allerdings verfolgt Poeck auch über Lübeck ausgreifende Netzwerke, wenn sich dafür Anhaltspunkte finden. Am Ende gelingt es Poeck, 111 Netzwerke und die Verbindungen zwischen diesen offenzulegen.

Die ausgesuchten Hansetage zeichnen sich einerseits durch überdurchschnittlich guten Besuch und andererseits durch die Bedeutung der verhandelten Gegenstände aus, die allerdings für die Untersuchung nur am Rande wichtig sind.


Im Anhang werden die Delegierten-Netzwerke in Tabellen nochmals verdeutlicht und eine sehr nützliche Übersicht über die Teilnehmer an Hansetagen zwischen 1356 und 1516 gegeben. Fünf Karten zu den Delegierten, den Netzwerken und zur Mobilität der hansischen Elite, sieben Abbildungen und ein Orts- und Personalregister vervollständigen den stattlichen Band.


Die vielfältigen verwandtschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den hansischen Gesandten, die Poeck aufdeckt, belegen eindrucksvoll, dass bei diesen eine unauflösliche Vermischung zwischen privaten Wirtschaftsinteressen und allgemeinen hansischen auf der einen und städtischen Belangen auf der anderen Seite vorlag. „In den Beratungen und Diskussionen des Hansetages“, so Poeck, „wurden die einzelnen Netzwerke von den Herren der Hanse zum Netzwerk Hanse verbunden“ (S. 511). Ob Poeck allerdings wirklich den Beweis erbracht hat, dass der „Hansetag nicht durch Interessen der Städte sondern durch diejenigen der Delegierten-Netzwerke bestimmt wurde“ (S. 511), muss hinterfragt werden. Denn dazu müsste doch ein wesentlich intensiverer Blick auf die Inhalte der Hansetage, auf die teilweise komplizierte Vorgeschichte der verhandelten Themen und die Beschlussfassung auf dem Hansetag gerichtet werden. Auch die Frage, die aufgrund der Quellenlage wahrscheinlich nicht befriedigend beantwortet werden kann, mit welchen Aufträgen die Gesandten zu den Hansetagen von Seiten ihrer Städte geschickt wurden, müsste ebenso wie die Frage der Wirksamkeit und Akzeptanz der Beschlüsse in den einzelnen Hansestädten behandelt werden. Um hier zu befriedigenden Antworten zu kommen, müssten weit mehr als zwei Hansetage untersucht und der travezentrische Blick verlassen werden.


Diese Anmerkungen schmälern aber nicht den Ertrag dieser Arbeit, sondern sollen vielmehr Anregungen für weiterführende Forschungen geben. Poeck hat mit dieser Untersuchung die Hanseforschung um einen bedeutenden Aspekt erweitert. Auch wenn die Netzwerke der „heren der hanse“ keinen Verfassungsrang besaßen, stellten sie doch eine wesentliche Komponente in dem komplexen und schwer zu fassenden System „Hanse“ dar und müssen bei zukünftigen Untersuchungen über die Hanse stärker als bisher berücksichtigt werden.


Anmerkungen:
[1] Rolf Hammel-Kiesow, Die Hanse, 4., aktual. Aufl., München 2008, S. 10.
[2] Ebd., S. 14.
[3] Ernst Pitz, Bürgereinung und Städteeinung. Studien zur Verfassungsgeschichte der Hansestädte und der deutschen Hanse, Köln u.a. 2001.

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